Statuten

Die Statuten bilden die Grundordnung des TCK. Sie sind gesetzlich vorgeschrieben. Die Statuten beschreiben verbindlich die Rechte und Pflichten der Mitglieder und des Vorstandes. Die Statuten des TCK sind letztmals an der GV 2008 geändert und genehmigt worden.

I. Name und Zweck

Art. 1
Unter dem Namen «Tennisclub Küssnacht» besteht in Küssnacht am Rigi ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB auf unbeschränkte Dauer.

Art. 2
Der Club bezweckt die Pflege und Förderung des Tennissportes und des Clublebens. Er ist Mitglied des Schweizerischen Tennisverbandes.

Der Club kann sich an anderen Institutionen beteiligen, welche die Interessen des Sports, im besonderen die des Tennissports, fördern. Er kann Institutionen in diesem Sinne auch ins Leben rufen.

II. Mitgliedschaft

Art. 3
Der Club setzt sich aus Ehren-, Aktiv- sowie Passivmitgliedern und Junioren zusammen.

Art. 4
Als Aktivmitglieder können Personen aufgenommen werden, welche vor dem 31. Dezember des laufenden Jahres das 19. Altersjahr erreichen. Diese sind im Genusse sämtlicher Mitgliedschaftsrechte.

Besucher von höheren Lehranstalten und Studenten, die noch keiner ordentlichen Erwerbstätigkeit nachgehen sowie Lehrlinge, bezahlen einen reduzierten Mitgliederbeitrag. Das zinslose Darlehen wird mit dem Eintritt ins ordentliche Erwerbsleben, spätestens aber mit Erreichen des 26. Altersjahres fällig. Ab dem 26. Altersjahr muss der volle Aktivmitgliederbeitrag entrichtet werden.

Ehe- und Konkubinatspaare werden gleich behandelt.

Als Passivmitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die den Club fördern. Sie üben keinerlei statutarische Rechte aus. Als Junioren können Personen aufgenommen werden, welche bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres das 19. Altersjahr nicht erreichen. Sie üben keinerlei statutarische Rechte aus.

Der Vorstand kann im Interesse des Spielbetriebes die Anzahl der Aktivmitglieder und Junioren begrenzen.

Als Ehrenmitglied kann von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes ernannt werden, wer sich in hervorragender Weise um den Verein verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Mitgliederbeitrages befreit und geniessen dieselben Rechte wie die Aktivmitglieder.

Art. 5
Aufnahmegesuche von Aktivmitgliedern und Junioren sind schriftlich an den Vorstand zu richten. (Junioren haben die Unterschrift des Inhabers der elterlichen Sorge beizubringen.)

Der Vorstand entscheidet mit zwei Drittel Mehrheit über die Aufnahme und orientiert die Aktivmitglieder.

Austritte sind dem Vorstand bis spätestens zur Generalversammlung schriftlich bekannt zu geben. Nach der Generalversammlung eingereichte Austrittsgesuche entbinden nicht von den Verpflichtungen für das betreffende Jahr. Der Vorstand kann Ausnahmen gestatten, wenn triftige Gründe vorliegen.

III. Beiträge

Art. 6
Die Mitglieder des Tennisclub Küssnacht haben folgende finanziellen Verpflichtungen:

  1. Jahresbeitrag: Dieser wird für die verschiedenen Mitgliederkategorien durch die Generalversammlung festgelegt.
  2. Zinsloses Darlehen: Jedes Aktivmitglied hat dem Tennisclub Küssnacht CHF 1’000.00 als zinsloses Darlehen zur Verfügung zu stellen. Bei Austritt wird dieser Betrag unaufgefordert zurückbezahlt.

Mitglieder, welche ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club nicht erfüllen oder sich anderweitig gegen die Statuten und Reglemente oder die Interessen des Clubs schwer vergehen, können vom Vorstand mit drei Viertel Mehrheit ihrer Mitgliedschaft verlustig erklärt werden. Ihre finanziellen Verpflichtungen werden durch den Ausschluss nicht hinfällig. Rekursinstanz ist die Generalversammlung. Die Generalversammlung entscheidet über den Ausschluss mit drei Viertel Mehrheit.

IV. Organe des Clubs

Art. 7
Die Organe des Clubs sind die Generalversammlung, der Vorstand und die Rechnungsrevisoren.


Die Generalversammlung

Art. 8
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich einmal statt, in der Regel im 1. Quartal des Kalenderjahres.

Die Einladungen zur Generalversammlung sind vom Vorstand zehn Tage vorher schriftlich unter Angabe der Traktanden zu erlassen. Anträge betreffend Abänderung oder Ergänzung der Traktandenliste sind spätestens fünf Tage vor der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.

Ausserordentliche Generalversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren eines Fünftels aller stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden.

Art. 9
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Sie erledigt alle Geschäfte, welche ihr in diesen Statuten zugewiesen sind.

Art. 10
Ausschliessliche Befugnisse der Generalversammlung sind:

  1. Rekursinstanz betreffend Ausschluss von Mitgliedern
  2. Wahl des Vorstandes und seines Präsidenten
  3. Wahl der Rechnungsrevisoren
  4. Genehmigung des Jahresbudgets und der Jahresrechnung sowie Beschluss über Verwendung allfälliger Überschuüsse
  5. Festlegung des Jahresbeitrages und der Eintrittsgebühr
  6. Abänderung der Statuten.


Der Vorstand

Art. 11
Der Vorstand besteht aus min. 5 Mitgliedern, welche an der ordentlichen Generalversammlung für zwei Jahre gewählt werden. Der Präsident des Vorstandes wird durch die Generalversammlung gewählt.

Der Vorstand verteilt die Chargen untereinander selber.

Die Aufgaben des Vorstandes sind im Pflichtenheft geregelt.

Das Amt des Vizepräsidenten wird von einem Vorstandsmitglied wahrgenommen.


Die Rechnungsrevisoren

Art. 12
Dieselben prüfen die Rechnungen und Belege und erstatten der Generalversammlung Bericht.

Art. 13
Das Rechnungsjahr erfasst die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember. Für die Verbindlichkeit des Clubs haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

VI. Übergangsbestimmungen

Art. 14
Beschlüsse über die Fusion oder Auflösung des Clubs dürfen nur an einer ordentlichen Generalversammlung gefasst werden. Es bedarf zu deren Gültigkeit der Hälfte der Stimmen sämtlicher Aktivmitglieder.

Art. 15
Ist die Auflösung des Clubs beschlossen, dann muss das nach Abzug aller Passiven vorhandene Clubvermögen, sofern ein Überschuss verbleibt, einem den Tennissport fördernden Zweck zugeführt werden.

Art. 16
Statutenänderungen können nur von einer ordentlichen Generalversammlung mit zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Aktivmitglieder beschlossen werden.

Diese Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung vom 21. März 2002 revidiert und genehmigt.

Aus stilistischen Gründen wird in diesen Statuten ausschliesslich die männliche Form verwendet. Selbstverständlich sind die Frauen immer mit inbegriffen und den Männern gleichgestellt.

Werner Schibig, Präsident

Madeleine Schmidli, Aktuarin
30.3.2002